Zum Atem-Alkoholtest in der Verkehrskontrolle

Fahren mit Alkohol im Blut ist kein Kavaliersdelikt - im Gegenteil !

 

Sollten Sie aber auf einer Feier zwei oder drei Gläser Bier getrunken haben und setzen sich dennoch ans Steuer, ist das Malheur groß, wenn Sie dann in eine Polizeikontrolle geraten. 

 

Autofahrer sollten sich aber gut überlegen, ob sie bei einer Verkehrskontrolle dem Atem-Alkoholtest zustimmen. Ich rate aber gerade in der oben geschilderten Situation dazu, das Begehren des Polizeibeamten abzulehnen - man ist gesetzlich nicht verpflichtet, einem Alkoholtest zuzustimmen und die Polizei darf einen Fahrer dazu nicht zwingen.

 

Dazu muss man noch eines wissen:  Der Atemalkoholwert spielt rechtlich kaum eine Rolle. Entscheidend dafür, ob ein Fahrzeugführer noch geeignet ist, ein Fahrzeug zu fahren, ist ausschließlich der Blutalkoholwert. Der Atemalkoholwert liefert dafür lediglich einen Anhaltspunkt. Gerichtlich verwertbar ist der „Röhrchen-Test“ nur in Bußgeldsachen. Für ein Strafverfahren kann dagegen allenfalls eine Blutalkoholuntersuchung herangezogen werden – doch auch dies darf die Polizei nicht immer ohne weiteres vornehmen.

 

Warum verlangt die Polizei trotzdem den Test ?  Trotz der gesetzlicher Unschulds-vermutung dient der Atemalkoholtest dazu, einen Verdacht zu erhärten – und nicht zur Entlastung. Wenn der Polizeibeamte Letzteres behauptet, ist diese Aussage schlicht falsch, weil immer die Unschuldsvermutung gilt, solange kein rechtskräftiges Urteil gesprochen wurde. Haben die Beamten den Verdacht, es könnte jemand eine Trunkenheitsfahrt unternommen haben, so wollen sie Verdachtsmomente gewinnen, um den Fahrer zu überführen. Deshalb sollte man keinesfalls dem Test zustimmen und die Polizei aktiv bei ihrer Arbeit unterstützen. Kein Mensch muss sich selber belasten oder aktiv dabei mitwirken, sich zu belasten.

 

Mit diesem Wissen im Hinterkopf haben Autofahrer ein Ass im Ärmel. Denn wenn sie das Pusten ablehnen, liegt es im Ermessen der Beamten, ob sie den Fahrer für einen Bluttest mit zur Wache nehmen. Sind sich Beamten aber nicht sicher, ob die zulässige Promillegrenze überschritten ist, besteht eine gute Chance, einfach folgenlos weiterfahren zu dürfen. Dazu muss man wissen, dass die Beamten nicht zu viele unbegründete Blutalkoholkontrollen vornehmen dürfen, ohne dass sie sich für die Kosten rechtfertigen müssen. 

 

Das Risiko einer negativen Blutuntersuchung kann der Fahrer also mit gutem Gewissen und gutem Recht der Polizei überlassen: Ist der Atemalkoholtest positiv, nehmen ihn die Beamten sowieso zur Blutuntersuchung mit. In diesem Fall sollte man auf eine richterliche Anordnung zur Blutentnahme bestehen. Verweigert die Polizei den richterlichen Beschluss, wäre die Blutentnahme rechtswidrig und unterliegt einem Beweisverwertungsverbot. Das sollte man durch einen Anwalt genau prüfen lassen - und daher in jedem Fall der Blutuntersuchung wider-sprechen. Denn dann liegt zumindest keine Einwilligung vor. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die Polizei bei "Gefahr in Verzug" auch ohne richterliche Anordnung handelt darf - etwa weil das Ergebnis der Blutprobe durch eine lange Verzögerung bis zur richterlichen Anordnung verfälscht werden könnte. Allerdings braucht es dann immer noch zumindest die Anordnung eines Staatsanwalts - selbst darf der Polizeibeamte keinen Blutalkoholtest anordnen.

 

Hingegen darf der Polizeibeamte unter Berufung auf eine Gefahrenabwehr nach Polizeirecht noch bei der Verkehrskontrolle die Weiterfahrt verweigern, wenn er der Ansicht ist, dass der Fahrer nicht verkehrstüchtig ist.

 

Auf eines ist aber immer zu achten:  Niemals körperlich Widerstand gegen die Polizeibeamten leisten und immer freundlich bleiben - die Beamten machen  nur ihre Arbeit !

 

 

Also:

 

Niemals mit Alkohol fahren. 

 

Niemals einem Atemalkoholtest zustimmen.

 

Niemals freiwillig einer Blutalkoholuntersuchung zustimmen, wenn keine richterliche Anordnung vorliegt.

 

Niemals Widerstand leisten.