Muslimischen Rechtsreferendarinnen kann das Tragen eines Kopftuchs im Gerichtssaal untersagt werden, hat das Bundesverfas-sungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Der Gesetzgeber darf muslimischen Rechtsreferendarinnen verbieten, bei ihrer praktischen Ausbildung im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen. Die Entscheidung für eine Pflicht, sich in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei zu respektieren, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 27.02.2020 veröffentlichten Beschluss zu einem Fall aus Hessen.

 

Geklagt hatte eine in Frankfurt geborene Deutsch-Marokkanerin. Sie hatte im Januar 2017 in Hessen ihren juristischen Vorbereitungsdienst angetreten. In Hessen können Referendarinnen ihre Ausbildung zwar grundsätzlich mit Kopftuch machen, dürfen damit aber keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantinnen der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden können. Das hat zur Folge, dass sie Verhandlungen nicht wie die anderen Referendare von der Richterbank aus verfolgen dürfen, sondern sich in den Zuschauerraum setzen müssen. Sie dürfen auch keine Sitzungen leiten oder Beweise aufnehmen.

 

Dagegen hatte die 1982 geborene Frau erst vergeblich Beschwerde eingelegt und dann vor den Verwaltungsgerichten geklagt. Einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin haben ähnliche Vorschriften. In anderen Ländern ist die Frage gar nicht geregelt, weil sich das Problem entweder noch nie stellte oder sich im Einzelfall eine einvernehmliche Lösung fand. Die Frau hatte 2017 sodann einen Eilantrag eingereicht. Diesen wiesen die Verfassungsrichter ab. Damals ging es nur darum, ob die Referendarin bis zur eigentlichen Entscheidung Kopftuch tragen darf oder nicht.

 

Der Beschluss enthielt trotzdem schon einige inhaltliche Erwägungen. So führten die Richter aus, dass die Frau von der Repräsentation der Justiz oder des Staates ausgeschlossen werde und die übrigen Ausbildungsinhalte unberührt blieben. Gleichzeitig könne „das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge (...) den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen“. Die Richter sahen aber eine Reihe von Fragen, die erst im eigentlichen Verfahren geklärt werden könnten. Das ist nunmehr passiert.