Rechtsanwaltsvergütung – ein kurzer Überblick
Das deutsche Gebührensystem gewährleistet durch seine flexible Gestaltung in den meisten Fällen eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung für den Anwalt. Eine im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durchgeführte Studie des Institutes der deutschen Wirtschaft in Köln kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geltenden Vergütungsstruktur die anwaltlichen Kosten im internationalen Vergleich besonders transparent sind.
Grundlagen der Rechtsanwaltsvergütung
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) oder aus einer mit dem Mandanten geschlossenen Vergütungs-vereinbarung.
Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegen-standswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.
In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Abrechnung der außergerichtlichen Beratung
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 01. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen legte der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll.
Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, erhält der Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro.